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Immobilie geerbt

Erbe annehmen oder ausschlagen?

11. Dezember 2023

 

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Seien Sie sich im Vorfeld bewusst, dass Sie mit einer Erbschaft nicht nur (Eigentums-)Rechte, sondern auch damit verbundene Pflichten übertragen bekommen.

Als Erbe sind Sie der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Mit einer Immobilie als Vermögen erben Sie eventuell auch Belastungen wie Immobilienkredite oder Schulden des Erblassers.

Wenn sich also herausstellt, dass Sie mit dem Haus auch einen Schuldenberg geerbt haben, sollten Sie sich ernsthaft überlegen, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen wollen.

Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass Sie die Erbschaft nicht annehmen wollen.

Die Annahme der Erbschaft erfolgt dagegen entweder durch formlose Erklärung oder durch konkludentes schlüssiges Handeln (z.B. Entgegennahme von Mietzahlungen).

Achtung: Bei Verstreichenlassen der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Entscheidung, eine Erbschaft anzunehmen oder nicht, sollte gut überlegt sein – nur in seltenen Fällen (z. B. wenn Sie sich über bestimmte Eigenschaften der Erbschaft geirrt haben) kann die Annahme angefochten werden.

 

Exkurs: Grundbuch

Wenn Sie sich entschieden haben, die Erbschaft anzunehmen, muss für die Immobilie ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt werden: Statt des Erblassers werden Sie der Erbe als Eigentümer eingetragen. Wenn Sie die Immobilie verkaufen wollen, entfällt dieser Schritt und der Käufer wird ins Grundbuch eingetragen. Der Antrag beim Grundbuchamt ist für Erben bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers kostenlos. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt, fallen für die Grundbuchberichtigung Gebühren an. Diese richten sich nach dem Wert der Immobilie. Als rechtmäßiger Erbe können Sie sich gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts ausweisen. Wenn Ihnen eine Immobilie nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag vererbt wurde, benötigen Sie einen Erbschein. Aus diesem Dokument geht eindeutig hervor, wer der gesetzliche Erbe ist. Mit dem Erbschein haben Sie auch das Recht, das Grundbuch einzusehen, um zu erfahren, ob Belastungen auf der Immobilie eingetragen sind. Den Erbschein können Sie bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat. Eine Erbengemeinschaft kann sich einen gemeinschaftlichen Erbschein oder einen Teilerbschein für den jeweiligen Anteil ausstellen lassen. Auch hier richtet sich die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses.

 

Erbschaftssteuer

 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde in Österreich vom Verfassungsgerichtshof wegen massiver Ungleichbehandlung von Geld- und Immobilienvermögen abgeschafft. Es gibt jedoch die Grunderwerbsteuer, die auch beim unentgeltlichen Erwerb eines Grundstücks bzw. einer Liegenschaft anfällt.

Seit Jänner 2016, also nach der Steuerreform, wird in Österreich der sogenannte Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dies gilt insbesondere bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen oder bei teilentgeltlichen Vorgängen hinsichtlich des entgeltlichen Teils, wenn diese nicht im Familienverband gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) stattfinden. Dies gilt für Grundstücke des Grundvermögens sowie für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Zu beachten ist, dass bestimmte Übertragungen von Grundstücken trotz Gegenleistung als unentgeltliche Erwerbe zu behandeln sind und dann nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Der Stufentarif kommt bei Grundstücken des Grundvermögens zur Anwendung:

  • bei unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben, die als unentgeltlich gelten,
  • bei teilentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teils. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt dies nur für unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbsvorgänge hinsichtlich des unentgeltlichen Teils, die außerhalb des Familienverbandes gemäß § 26a GGG stattfinden.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt dies nur für unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbsvorgänge hinsichtlich des unentgeltlichen Teils, die außerhalb des Familienverbandes gemäß § 26a GGG stattfinden.

Die Steuer beträgt

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Ratgeber: Immobilie geerbt

Eine Erbimmobilie kann die familiäre und wirtschaftliche Situation verändern. Es gilt, Gesetze und Fristen einzuhalten und über die Nutzungsmöglichkeiten der geerbten Immobilie(n) nachzudenken.

Dieser Ratgeber klärt auf:

  • Wie Sie die Nachlassregelung der geerbten Immobilie handhaben.
  • An welche Risiken, Paragrafen und Fristen Sie denken sollten.
  • Welche Pflichten und Rechte mit einer Erbschaft verbunden sind.
  • Wie man die Erbschaftssteuer optimiert.
  • Welche Handlungsoptionen es gibt: z.B. Verkauf, Vermietung, Selbstnutzung, etc..

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