Immobilien Blog

Immobilie geerbt

Die gesetzliche Erbfolge

12. Februar 2024

 

Die gesetzliche Erbfolge

Liegt zum Zeitpunkt des Todes kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie tritt ferner ein, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht wirksam erklärt.

Die gesetzliche Erbfolge ist in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Sie regelt, wie ein Nachlass unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird, wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt. Gibt es mehrere gesetzliche Pflichtteilsberechtigte, wird der Nachlass nach der sogenannten Erbquote aufgeteilt. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und drei Kinder, so erhält die Ehefrau ein Drittel des Nachlasses, die übrigen zwei Drittel werden zu gleichen Teilen unter den drei Kindern aufgeteilt.

Die gesetzliche Erbfolge tritt also ein, wenn:

  • kein (gültiges) Testament bzw. kein Erbvertrag vorliegt,
  • das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist,
  • das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbliche Vermögen des Erblassers erfasst,
  • die Erben die Erbschaft nicht antreten, z.B. weil sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder bereits vor dem Erblasser verstorben sind.

Zu den gesetzlichen Erben gehören:

  • der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner,
  • die Kinder bzw. deren Nachkommen, bei deren Fehlen auch
  • die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen des Erblassers), bei deren Fehlen auch
  • die Großeltern bzw. deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern.

Die mit dem Erblasser verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht.

Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch als Parentelen bezeichnet werden. Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip „alt vor jung“: Die Kinder des Erblassers sterben zuerst. Die Enkel des Erblassers kommen erst zum Zug, wenn ihre Eltern, also die Kinder des Erblassers, nicht mehr leben.

Komplexer wird es, sobald es sich um nicht verheiratete Lebenspartner handelt. Diese gelten zwar seit 2017 gesetzlich nicht mehr als Fremde, haben aber nicht die gleichen Rechte wie Ehepaare. Sie dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Todesfall in der Immobilie wohnen bleiben. Dieses Recht haben sie jedoch nur, wenn sie nachweisen können, dass sie mindestens drei Jahre mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben. Diese Regelung gilt nicht, wenn der unverheiratete Lebenspartner im Testament berücksichtigt wird, indem ihm beispielsweise ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wird.

 

Ratgeber: Immobilie geerbt

Eine Erbimmobilie kann die familiäre und wirtschaftliche Situation verändern. Es gilt, Gesetze und Fristen einzuhalten und über die Nutzungsmöglichkeiten der geerbten Immobilie(n) nachzudenken.

Dieser Ratgeber klärt auf:

  • Wie Sie die Nachlassregelung der geerbten Immobilie handhaben.
  • An welche Risiken, Paragrafen und Fristen Sie denken sollten.
  • Welche Pflichten und Rechte mit einer Erbschaft verbunden sind.
  • Wie man die Erbschaftssteuer optimiert.
  • Welche Handlungsoptionen es gibt: z.B. Verkauf, Vermietung, Selbstnutzung, etc..

Diese und weitere wertvolle Tipps jetzt kostenlos Herunterladen:

Weitere Beiträge aus dem Immoblog