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Immobilie geerbt

Der letzte Wille

26. Dezember 2023

 
Der letzte Wille: Testament, Vermächtnis und Erbvertrag

Der Erblasser kann zu Lebzeiten weitgehend frei darüber verfügen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme bildet das Pflichtteilsrecht.

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, durch die eine Person als Erbe eingesetzt wird. Es ist die Erklärung des Erblassers zu Lebzeiten, auf wen das im Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen ganz oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erben sind immer quotenmäßig beteiligt (z.B. zur Gänze zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen).

Das Vermächtnis: „Kodizill“ und „Legat“

 Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die keine Erbeinsetzung, sondern andere Verfügungen enthält. Andere Verfügungen können z.B. die testamentarische Bestellung eines Vormundes oder die Aussetzung eines Vermächtnisses sein. Auf Kodizille sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Von einem Legat spricht man, wenn jemand nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll (z.B. die Münzsammlung). Der Bedachte ist der Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ist also eine letztwillige Zuwendung, ohne dass ein Erbteil hinterlassen wird.

Erbvertrag

 Der Erbvertrag bietet die für den Erblasser verbindlichste Möglichkeit zu regeln, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert werden kann. Der Erbvertrag nimmt damit eine Mittelstellung zwischen Vertrag und Testament ein.

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten geschlossen werden und bedürfen der notariellen Beurkundung. Bei Ehegatten ist es möglich, dass entweder ein Ehegatte den anderen oder beide Ehegatten einander als Erben einsetzen. Die Ehegatten können jedoch keinen Erbvertrag über das gesamte Vermögen abschließen, sondern nur über drei Viertel des Nachlasses. Ein „reines Viertel“ des Nachlasses muss neben dem Erbvertrag zur freien Verfügung des Erblassers verbleiben. Dieses „reine Viertel“ muss auch frei von Schulden und Pflichtteilsansprüchen sein.

Über den Teil des Vermögens, über den der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Erblasser frei letztwillig verfügen (z.B. durch Testament). Trifft der Erblasser keine Regelung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Ratgeber: Immobilie geerbt

Eine Erbimmobilie kann die familiäre und wirtschaftliche Situation verändern. Es gilt, Gesetze und Fristen einzuhalten und über die Nutzungsmöglichkeiten der geerbten Immobilie(n) nachzudenken.

Dieser Ratgeber klärt auf:

  • Wie Sie die Nachlassregelung der geerbten Immobilie handhaben.
  • An welche Risiken, Paragrafen und Fristen Sie denken sollten.
  • Welche Pflichten und Rechte mit einer Erbschaft verbunden sind.
  • Wie man die Erbschaftssteuer optimiert.
  • Welche Handlungsoptionen es gibt: z.B. Verkauf, Vermietung, Selbstnutzung, etc..

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